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Allgemeine
Geschäftsbedingungen
I.
Allgemeines, Erfüllungsort, Gerichtsstand
1.Für alle Lieferungen und Leistungen der Fa. Angermüller Bau GmbH,
96253 Untersiemau,
Bahnweg 8 gelten ausschließlich die vorliegenden Bedingungen. Sie
gelten auch für zukünftige Aufträge.
2. Abweichende Bedingungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
Widersprechen sich die Geschäftsbedingungen der Vertragspartner, so
gelten die vorliegenden Bedingungen auch dann, wenn wir nicht ausdrücklich
widersprochen haben.
3. Diese Geschäftsbedingungen gelten in Zusammenhang mit den
speziellen Geschäftsbedingungen der einzelnen Betriebszweige. Bei
Werksverträgen gilt ergänzend die VOB.
4. Erfüllungsort für alle beiderseitigen Verpflichtungen ist das
Lieferwerk.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung,
insbesondere aus allen Aufträgen und auch aus Wechseln und Schecks
und auch im Mahnverfahren ist, soweit gesetzlich zulässig, Coburg.
II. Erklärungen, Angebote und Preise
1. Unsere Angebote erfolgen, soweit nicht schriftlich als verbindlich
bezeichnet, nur freibleibend und unter Vorbehalt des Zwischenverkaufs.
2. In unseren Preisangaben und Preisen ist die am Liefertag geltende
gesetzliche Umsatzsteuer nicht enthalten, sie wird zusätzlich
berechnet. Steuern, öffentliche Abgaben sowie Sonderkosten , die
nicht vereinbarungsgemäß zu unseren Lasten gehen, trägt der
Besteller.
3. Nebenabreden, nachträgliche Vereinbarungen und besondere
Zusicherungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
4. In der Bestellung sind alle wesentlichen Einzelheiten genau
anzugeben. Hat der Besteller die Konstruktion vorgeschrieben oder abgeändert,
trägt er die Verantwortung hierfür. Wir prüfen die Konstruktion,
die Angaben und die Vorschriften des Bestellers nur dann, wenn dies
ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Der Besteller haftet für
die Anweisungen seiner Architekten, Bauleiter und sonstigen
Beauftragten. Wir haften nicht für die Fehler und Schäden, die durch
unvollständige oder ungenaue Angaben entstehen.
5. Die vom Besteller beauftragten Architekten, Ingenieure und Bauführer
und deren Stellvertreter gelten als ermächtigt, in seinem Namen
Anweisungen zu erteilen und Erklärungen für Ihn abzugeben, auch
soweit hierdurch Inhalt und Umfang der Bestellung geändert oder zusätzliche
Leistungen vergeben werden; der Besteller kann diese Befugnisse
jederzeit, jedoch nur durch eindeutige schriftliche Erklärung an uns
widerrufen.
6. Soweit wir dem Besteller technische Unterlagen zur Genehmigung übersenden,
sind diese unverzüglich zu prüfen; werden Korrekturen nicht unverzüglich
mitgeteilt, gelten die Unterlagen als genehmigt.
7. Für die statischen Berechnungen ist, sofern es sich nicht um
Serienartikel wie Garagen handelt, der Besteller verantwortlich. Übernehmen
wir aufgrund besonderer Vereinbarungen die Erstellung der Statik, so
werden Berechnungen in zweifacher, Pläne in dreifacher Ausfertigung
gestellt. Die erforderlichen Angaben (Bodenpressung, Lastannahme usw.)
sind vom Besteller zu stellen und zu verantworten. Er hat die Prüfung
und die Genehmigung auf seine Kosten durchzuführen.
8. Lieferfristen geben wir nach bestem Ermessen mit aller kaufmännischen
Sorgfalt an, sie sind jedoch unverbindlich. Sie beginnen mit unserer
schriftlichen Auftragsbestätigung und nicht vor Einigung über alle
Einzelfragen. Bei Geschäften mit Nichtkaufleuten beginnt die
Lieferfrist nach Eingang der vom Besteller gegengezeichneten
Auftragsbestätigung. Wir werden uns stets bemühen, Lieferungen und
Leistungen termingerecht auszuführen. Jedoch sind Termine auch dann,
wenn sie nach dem Kalender angegeben sind, nur als annähernd zu
betrachten. Treten unvorhergesehene Fabrikationshindernisse, Betriebsführungen,
Zulieferungsschwierigkeiten oder andere unvorhergesehene und
unverschuldete Ereignisse ein, welche auf die Ausführung von Einfluss
sind, verschieben sich die Termine entsprechend. Falls diese
Schwierigkeiten nicht alsbald wieder entfallen, sind beide Partner zum
Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
9. Wird der Auftrag später als vier Monate nach der Bestellung ausgeführt
und ändern sich zwischenzeitlich die Preise für Material und/oder Löhne
um mehr als 5 % haben beide Vertragspartner das Recht, eine
entsprechende Anpassung der Preise zu verlangen. Zwischenzeitlich
eintretende Frachtänderungen werden weiterberechnet.
10. Mahnungen, Fristsetzungen, Mängelrügen und sonstige einseitige
Erklärungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen.
III. Lieferungen, Ausführung, Verarbeitung
1. Lieferungen erfolgen ab Werk. Wird hierfür ein Gewicht
angegeben erfolgt die Angabe nur annähernd.
2. Wird die Lieferung frei Baustelle vereinbart, entsprechen unsere
Verpflichtungen und Verantwortung den für den Güterfern- und Güternahverkehr
mit Kraftfahrzeugen geltenden Bestimmungen (KVO). Wir setzen hierbei
voraus, dass die Entladestelle von allen Lastzügen mit voller
Beladung sowie schweren Autokränen angefahren werden kann.
Mangelhafte Beschaffenheit der Zufahrt und der Baustelle ist ausschließlich
vom Besteller zu vertreten. Für eine Beschädigung des Fahrbodens
oder ober- und unterirdischen Anlagen im Bereich der Zufahrt und der
Baustelle übernehmen wir keinerlei Verantwortung, es sei denn, dass
vorher eindeutig und schriftlich besondere Vereinbarungen über Schutz
und Vorsorgemaßnahmen getroffen werden. Der Besteller stellt uns und
von uns beauftragte fremde Fahrunternehmen von allen
Schadensersatzansprüchen Dritter insoweit frei. Der Empfänger hat
die Entladung unverzüglich und sachgemäß vorzunehmen. Standzeiten
von mehr als 0,50 Stunden werden gesondert berechnet.
3. Der Besteller ist verpflichtet, jede einzelne Lieferung gesondert
und unverzüglich zu untersuchen und abzunehmen, und zwar bei
Lieferung ab Werk sofort bei der Beladung, bei Lieferung frei
Baustelle sofort bei der Entladung. Mit der Abholung bzw. Entladung
gilt die Lieferung als abgenommen.
4. Gerügte Leistungen dürfen erst nach Ausführung der Nachbesserung
oder der Ersatzlieferung verarbeitet oder eingebaut werden. Baut der Besteller die Teile vorher ein, ohne das
wir uns mit der Nachbesserung
oder der Ersatzlieferung im Verzuge befinden, so trägt er die
Mehrkosten, die für die Auswechslung oder Nachbesserung am Bauwerk
entstehen. In diesem Falle überläßt er uns die zur Nachbesserung am
Bau oder zur Auswechslung erforderlichen Gerüste, Kräne und Leitern
kostenlos. Jedoch gehen die Mehrkosten zu unseren Lasten, wenn wir uns
mit der Nachbesserung im Verzuge befinden. Mangelrügen müssen unverzüglich
und schriftlich -gegebenenfalls mündlich oder telefonisch vorab
erhoben werden.
5. Wir sind zur Teillieferung auch ohne vorherige
Vereinbarung berechtigt.
6. Lieferungen und Leistungen, die versandbereit oder montagebereit
gemeldet werden, sind vom Besteller innerhalb von 8 Tagen abzurufen
oder abzunehmen. Nach Fristablauf können wir sie als ab Werk
geliefert berechnen und sie nach eigenem Ermessen auf Kosten und
Gefahr des Bestellers lagern.
7. Versicherungen erfolgen nur auf schriftliches Verlangen und auf
Kosten des Käufers.
8. Wir behalten uns die Änderung der Ausführung vor, soweit
hierdurch die Brauchbarkeit für den Besteller nicht wesentlich
beeinträchtigt wird.
9. Soweit für Sichtbeton die Art der Ausführung nicht ausdrücklich
vereinbart ist, erfolgt sie nach unserem besten Ermessen.
10. Schwindrisse, Haarrisse, Farbabweichungen und Poren sind nicht
immer zu vermeiden, wir werden uns stets bemühen, sie gering zu
halten. Nach den Erläuterungen zu DIN 1045 sind Risse bis zu einer
Breite von etwa 0,3 mm als normal anzusehen, sie berechtigen daher
nicht zu Beanstandungen.
11. Wird die Lieferung oder Leistung unmöglich, werden wir von der
Verpflichtung zur Lieferung oder Leistung frei. Dies gilt vor allem für
den Fall der höheren Gewalt, bei Betriebs- und Transportstörungen,
bei Lieferverzögerungen oder Lieferunmöglichkeit unserer Zulieferer,
Produktionsunterbrechungen, Materialmangel, Mangel an Arbeitskräften,
behördlichen Maßnahmen, Arbeitskämpfen, Besetzung des Betriebes,
Beschlagnahme oder irgendwelchen anderen Ereignissen, die nicht von
uns zu vertreten sind und die entweder die Produktion stören oder die
fristgerechte Lieferung beeinträchtigen. Schadenersatzansprüche des
Bestellers, gleichviel welcher Art, wegen Lieferverzögerungen haben
bei Lieferstörungen im besonderen
Maße die Grundsätze von Treue und Glauben zu beachten. Wo eine
Terminverschiebung zumutbar ist, muß der Besteller sie in Kauf nehmen
und am Vertrage festhalten.
12. Fertiggaragen und andere transportable Bauteile und Bauten bleiben
bewegliche Sachen und gelten daher nicht als mit dem Grundstück fest
verbunden.
IV. Zahlungen
1. Der Kaufpreis ist 30 Tage nach Lieferung netto Kasse zu
bezahlen.
2. Erfolgt die Lieferung in mehreren Sendungen so sind wir zur
Abschlagsrechnung berechtigt, die ebenso wie sonstige vereinbarte
Abschlagsrechnungen unverzüglich nach Rechnungseingang netto fällig
sind.
3. Ist ein Garantieeinbehalt vereinbart, wird dieser an der Schlußrechnung
gekürzt, er kann durch befristete Bankbürgschaft abgelöst werden.
4. Wir sind nicht verpflichtet, Wechsel in Zahlung zu nehmen. Nehmen
wir sie an, so geschieht dies nur unter dem Vorbehalt der
Diskontierungsmöglichkeit bei unserer Bank. Diskontspesen trägt der
Besteller. Wechsel, Schecks und Abtretungen werden in jedem Fall nur
zahlungshalber angenommen.
5. Die Zurückbehaltung wegen irgendwelcher Ansprüche und die
Aufrechnung sind ausgeschlossen, es sei denn, daß die Gegenforderung
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Der Besteller ist
nicht befugt, Ansprüche gegen uns abzutreten, zu verpfänden oder
sonst darüber zu verfügen.
6. Nach Mahnung sind fällige Beträge in Höhe von 3,5 % über
jeweiligem Lombardsatz zu verzinsen. Werden bei Teilzahlungen einzelne
Raten ganz oder teilweise, nicht vollständig und pünktlich bezahlt,
so werden auch alle weiteren Teilbeträge sofort fällig, auch soweit
Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen.
7. Wir sind berechtigt, für die Erfüllung der Verbindlichkeiten aus
abgeschlossenen Verträgen Sicherheiten zu verlangen.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Forderungen aus
der Geschäftsverbindung mit dem Besteller, gleichviel aus welchen
Verträgen die Rückstände herrühren, behalten wir uns das Eigentum
an den von uns gelieferten Waren, Zeichnungen und Plänen usw. vor.
2. Im Rahmen dieses Eigentumsvorbehalt sind wir bei Verzug des
Bestellers zur jederzeitigen Abholung der dem Eigentumsvorbehalt
unterliegenden Gegenstände gerechtigt.
3. Der Besteller verzichtet ausdrücklich auf alle Einwendungen, die
der Verwirklichung unseres Eigentumsvorbehaltes entgegenstehen können.
4. In diesem Zusammenhang ist der Besteller verpflichtet, uns etwaige
Zugriffe auf die von uns gelieferten Waren usw. unverzüglich
anzuzeigen. Hierbei gelten die Kosten einer Intervention als
Nebenforderungen und sind stets vom Besteller zu tragen.
5. Erwirbt der Besteller als Unternehmer aus der Veräußerung oder
Verarbeitung von uns gelieferter Gegenstände Ansprüche gegen Dritte,
so werden diese Ansprüche mit allen Nebenrechten bei Vertragsabschluß
an uns abgetreten, bis zu der Höhe der für die Gegenstände von uns
berechneten Beträge zuzüglich der hierauf entfallenden Zinsen und
Kosten.
6. Beim Einbau von uns gelieferter Baumaterialien haben wir Anspruch
auf die Eintragung einer Sicherungshypothek zu unseren Gunsten. Baut
der Besteller das Material bei einem Dritten ein, so gilt der Anspruch
auf Bestellung der Sicherungshypothek nach Maßgabe des vorhergehenden
Absatzes von vornherein in der entsprechenden Höhe als an uns
abgetreten. Machen wir von unserem Eigentumsvorbehalt durch Rücknahme
Gebrauch, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrage, wenn wir
dies schriftlich erklären.
7. Nehmen wir unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren zurück, so können
wir sie für Rechnungen des Bestellers freihändig verwerten.
VI. Gewährleistung
1. Wir leisten Gewähr, dafür, dass Lieferungen und Leistungen
den technischen Normen entsprechen und dass die vertraglich
vereinbarten oder besonders zugesicherten Eigenschaften vorhanden
sind.
2. Mängelrügen bedürfen der Schriftform. Sie müssen die gerügten
Fehler vollständig beschreiben, offensichtliche Fehler müssen
schriftlich unverzüglich nach Abholung im Werk bzw. Abladen an der
Baustelle gerügt werden. Wir sind zur Gewährleistung nur dann
verpflichtet, wenn Mängelrügen rechtzeitig und schriftlich erhoben
sind. Ist der Besteller Kaufmann, gelten 377 ff HGB.
3. Ist der Besteller kein Kaufmann so verpflichtet er sich, Mängelrügen
wegen nicht offensichtlicher Fehler unverzüglich mitzuteilen, sobald
er sie entdeckt. Mehrkosten wegen verspäteter Mängelrüge und
hierdurch verzögerter Nachbesserung oder Ersatzlieferung gehen zu
seinen Lasten.
4. Die Gewährleistung wird ausschließlich nach unserer Wahl durch
Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfüllt. Bei Fehlschlagen der
Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Besteller Herabsetzung der
Vergütung oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung
ist, nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Bei
Meinungsverschiedenheiten darüber, ob ein Mangel vorliegt, ob die
Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlgeschlagen ist und/oder ob und
in welcher Höhe eine Herabsetzung der Vergütung verlangt werden
kann, ist das Gutachten eines öffentlich bestellten, von der zuständigen
Industrie- und Handelskammer zu benennenden Sachverständigen
einzuholen. Das Ergebnis des Gutachtens ist auch dafür maßgeblich,
inwieweit dessen Kosten vom Besteller oder von uns zu tragen sind.
5. Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen werden wir zu dem unter Berücksichtigung
aller Gegebenheiten des Einzelfalles nächstmöglichen Termin
vornehmen. Dieser Termin wird im beiderseitigen Einvernehmen
festgelegt, er kann nicht einseitig bestimmt werden. Der Auftraggeber
muss uns die Möglichkeit geben, die Berechtigung einer Mängelrüge
nachzuprüfen, bis dahin darf unsere Lieferung nicht be- und
verarbeitet werden.
6. Ist der Besteller kein Kaufmann, kann er bis zu Mängelbeseitigung
einen vereinbarten Garantieeinbehalt und, soweit dieser nicht
ausreicht einen weitergehenden Teil des vereinbarten Preises bis zur Höhe
der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten zurückhalten. Im übrigen
ist er zur Zahlung auch vor Mängelbeseitigung verpflichtet und wir können
die Nachbesserung oder Ersatzlieferung von der Bezahlung des fälligen
Teils des vereinbarten Preises abhängig machen.
VII. Schadenersatz
1. Auf
Schadenersatz wegen Verzuges, wegen Nichterfüllung, wegen positiver
Vertragsverletzung, wegen unerlaubter Handlung oder aus anderen
Rechtsgründen haften wir nur, wenn der Schaden auf einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines Inhabers, gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht. Gegenüber Kaufleuten ist
diese Haftung beschränkt auf den unmittelbaren Schaden und auf die Höhe
des Vertragsrechtes. Die Haftung gilt nicht für den Ersatz von Körper-
und Gesundheitsschäden sowie für den Ersatz von Schäden an privat
genutzten Sachen, die auf der verschuldensunabhängigen Haftung des
Produkthaftungsgesetzes beruhen.
2. Ist der Besteller zum Schadenersatz wegen Nichterfüllung
verpflichtet, so haben wir einen Anspruch auf pauschalierten
Schadenersatz in Höhe von 15 % des vereinbarten Preises, dem
Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden oder eine
Wertminderung nicht entstanden oder wesentlich niedriger sei als die
Pauschale. Haben wir auf Grund der Bestellung die Gegenstände
gesondert angefertigt, können wir an Stelle der Pauschale den tatsächlich
entstandenen Schaden geltend machen.
Weiterhin gelten folgende Technischen Merkblätter:
Technisches Merkblatt für Garagen, Technisches Merkblatt für ANGERDRAIN - ÖkoVerbundpflaster,Technisches Merkblatt ANGERDRAIN - Entwässerungsrinne Technisches Merkblatt für Kleinkläranlagen;
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